Rechtsanwalt Heinrich
Besser beraten.

Ihr Anwalt für Gesellschaftsrecht in Augsburg, Schwaben und bundesweit

Als Anwalt für Gesellschaftsrecht in Augsburg unterstütze ich Sie in allen Angelegenheiten der Unternehmensführung, angefangen bei der Wahl der passenden Rechtsform und Gründung über Fragen der Geschäftsführung und den Rechtsverhältnissen zwischen Gesellschaftern, Unternehmenstransaktionen (M&A), bis hin zur Auflösung und Liquidation. Gerne beraten wir Sie in unserer Kanzlei im Herzen Augsburgs bei den regelmäßig komplexen und haftungsrelevanten Fragestellungen des Gesellschaftsrechts. Zu unseren Mandanten gehören dabei alle Akteure des unternehmerischen Rechtsverkehrs.






Unsere Mandanten im Gesellschaftsrecht in Augsburg


UNTERNEHMEN

GESELLSCHAFTER


Start-Ups

Geschäftsführer






Gesellschaftsgründung und Rechtsformwahl


Als Anwalt für Gesellschaftsrecht in Augsburg berate ich Sie bei der Wahl der richtigen Rechtsform für Ihre Gesellschaft. Welche Rechtsform besser zu Ihrem Unternehmensmodell passt, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab, wobei sich viele dieser Faktoren an Fragen der Haftung und günstigeren Besteuerung orientieren. Die Gesellschaftsformen unterteilen sich grob in Kapitalgesellschaften, wie die GmbH und AG und Personengesellschaften wie die GbR/BGB-Gesellschaft, OHG und KG. Als Anwalt für Gesellschaftsrecht in Augsburg, der eine Vielzahl von Gesellschaftsgründungen begleitet hat, kann ich Sie zu allen relevanten Fragestellungen beraten. 

 

Gesellschafts-Gründung





Erstellung Gesellschaftsvertrag und Dienstvertrag


Ein Gesellschaftsvertrag stellt die zentrale Verfassung einer Gesellschaft dar, in der alle wesentlichen Fragestellungen erfasst und geregelt werden. Im Falle von Kapitalgesellschaftern empfiehlt es sich dabei, zur Erhöhung der Flexibilität sich schneller ändernde Teilbereiche in einer Geschäftsordnung oder im Dienstvertrag des Geschäftsführers festzuhalten, da eine Satzungsänderung stets einer notariellen Beurkundung bedarf. Der Inhalt eines Gesellschaftsvertrags hängt dabei maßgeblich von der Gesellschaftsform (GmbH/UG, AG, GbR, oHG, KG), der Branche und der Zahl der Gesellschafter ab. Als Ihr Anwalt im Gesellschaftsrecht in Augsburg unterstütze ich Sie gerne sowohl bei der Beratung, als auch bei der Erstellung eines individuellen und rechtssicheren Gesellschaftsvertrages sowie passender Geschäftsführeranstellungsverträge für GmbH-Geschäftsführer.

Gesellschaftsvertrag





Start-Ups 


Ein Unterfall der klassischen Gründungen sind die Start-Up-Gründungen, bei denen zum Zeitpunkt der Gründung noch keine oder nur wenige etablierte Strukturen bestehen und die häufig von Investoren begleitet werden. Als Anwalt für Gesellschaftsrecht berate ich Gründer hierbei ebenso bei den Fragen der Beteiligung von Investoren am wachsenden Unternehmen, ebenso wie bei motivierenden Mitarbeiterbeteiligungen. 

Start-Ups





Haftung des GmbH Geschäftsführers


Der Geschäftsführer ist als federführendes Organ einer GmbH / UG nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet die Geschäfte der Gesellschaft unter den teilweise divergierenden Interessen von Gesellschaft, einzelnen Gesellschaftern, Kunden und Auftragnehmern sowie Finanzamt und Sozialversicherungsträgern zu leiten. Dabei sind nicht nur unternehmerisches Geschick, sondern auch Kenntnisse über die zahlreichen gesetzlichen Grundlagen von Bedeutung, um im Falle von Schäden nicht wenigstens fahrlässig mit zur Verantwortung gezogen zu werden. Neben der Haftung für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge stellt sich hier immer wieder die Frage des Bestehens einer Insolvenzantragspflicht, wenn die Gesellschaft in eine Krise geraten ist. Als Anspruchsteller gegen den Geschäftsführer kommen damit neben Ämtern und Behörden besonders andere Marktteilnehmer und die eigene Gesellschaft in Betracht. Hier empfiehlt es sich grundsätzlich eine D&O Versicherung abzuschließen, deren Umfang individuell festgelegt werden kann und muss. Als Anwalt für Gesellschaftsrecht in Augsburg berate ich regelmäßig Geschäftsführer in Fragen der Haftung und Haftungsvermeidung.

GmbH Geschäftsführer-Haftung





Amtsniederlegung und Kündigung des GmbH-Geschäftsführers


Ein GmbH-Geschäftsführer kann sein Amt grundsätzlich jederzeit und ohne Angabe von Gründen niederlegen und damit seine Organstellung beenden. Die Amtsniederlegung durch den GmbH-Geschäftsführer ist dabei gesetzlich nicht geregelt, aber durch Rechtsprechung und Lehre anerkannt. Die Organstellung und das Dienstverhältnis sind bei Geschäftsführern unabhängig voneinander, weshalb das Dienstverhältnis in der Regel gesondert beendet werden muss. Um sich nicht selbst schadensersatzpflichtig zu machen empfiehlt es sich dabei die Besonderheiten des Dienstvertrages im Blick zu behalten. Als Ihr Anwalt für Gesellschaftsrecht in Augsburg verfüge ich über eine langjährige Erfahrung der Interessenlagen von Geschäftsführern und Gesellschaftern und kann Sie auf allen Ebenen unterstützen.

Amtsniederlegung Geschäftsführer





Beratung bei Gesellschafterstreitigkeiten


Konflikte zwischen Gesellschaftern können viele Ursachen haben und behindern nicht selten den unternehmerischen Erfolg einer Gesellschaft. Gerade bei Veränderungen im Gesellschafterbestand durch die Absicht zur Veräußerung oder im Erbfall können dabei Streitigkeiten über den Eintritt und das Ausscheiden verschiedener Gesellschafter entstehen. Auch Streitigkeiten zwischen Geschäftsführung und Gesellschafterversammlung werfen eine Vielzahl von juristischen Fragestellungen auf. Eine Trennung durch Veräußerung, Kündigung oder Auflösung der Gesellschaft kann, muss aber nicht die einzige Lösung sein.  Als Anwalt für Gesellschaftsrecht in Augsburg verfüge ich über eine langjährige Erfahrung im Bereich von Gesellschafterstreitigkeiten und berate Sie umfassend in allen Aspekten der Konfliktlösung.

Gesellschafterstreit GmbH





Die Bedeutung der Gesellschafterliste im Gesellschafterstreit


Über die beim Handelsregister geführte Gesellschafterliste der GmbH bzw. UG lassen sich die Gesellschafter sowie die Höhe der Beteiligung an der Gesellschaft einsehen. Veränderungen in den Beteiligungsverhältnissen sind dabei vom Geschäftsführer unverzüglich anzumelden, wobei ebenso der Notar selbständig zur Meldung verpflichtet ist, sollten Änderungen im Zuge seiner Tätigkeit auftreten. Die Gesellschafterliste dient hierbei nicht nur der Information des Marktes, sondern ist auch entscheidend für die Rechtsstellung der Gesellschafter. Denn nur wer nach § 16 GmbHG in der Liste eingetragen ist (sog. Listengesellschafter) gilt gegenüber der Gesellschaft als deren Gesellschafter. Der tatsächliche Gesellschafter (sog. materieller Gesellschafter) kann für die Zeit seiner fehlenden Eintragung nur begrenzte Rechte geltend machen. Hierbei können Geschäftsführer durch schnelle Änderungen der Gesellschafterliste Tatsachen schaffen, die erst durch gerichtliche Maßnahmen wieder rückgängig gemacht werden können.  Als Anwalt für Gesellschaftsrecht in Augsburg berate ich Sie bei Gesellschafterstreitigkeiten, die regelmäßig Berührungspunkte zur Gesellschafterliste aufweisen.

Gesellschafterliste GmbH / UG





Beschlussmängelklagen


Die Gesellschafterversammlung stellt neben dem Geschäftsführer das zweite zwingende Organ einer GmbH dar. Der Kompetenzbereich zwischen Gesellschafterversammlung und Geschäftsführer wird teilweise durch die gesetzlichen Bestimmungen des GmbH-Gesetzes und daneben regelmäßig im größeren Umfang durch Satzung, Geschäftsordnung und Dienstvertrag geregelt. Unliebsame Beschlüsse angreifen zu können liegt dabei vorwiegend im Interesse von Minderheitsgesellschaftern sowie denen, die möglicherweise einem Stimmverbot für bestimmte Themen unterliegen. Gesellschafterbeschlüsse lassen sich dabei durch Anfechtungsklage und Nichtigkeitsklage angreifen. Wann Gesellschafterbeschlüsse dabei nur anfechtbar und wann sogar nichtig sind, also von Beginn an keine Rechtswirkungen entfalten können, unterliegt einer umfangreichen Rechtsprechung des BGH. Wegen des Fehlens eigener Regelungen wird dabei auf die Bestimmungen der §§ 241 ff. AktG ergänzend zurückgegriffen, soweit diese nicht durch eigene Satzungsbestimmungen abbedungen wurden. Neben der Anfechtungsklage und Nichtigkeitsklage besteht die Möglichkeit, das Beschlussergebnis durch eine Beschlussfeststellungsklage positiv feststellen zu lassen. Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern untereinander und insbesondere Gesellschafter-Geschäftsführern wegen einer Abberufung und Kündigung können dabei zu einem Gesellschafterstreit von größerem Umfang heranwachsen. Um diese Risiken frühzeitig zu erkennen und eindämmen zu können empfiehlt sich die Beratung und Vertretung durch einen spezialisierten Anwalt für Gesellschaftsrecht in Augsburg. Mit meiner langjährigen Erfahrung im Bereich der Beschlussmängelklagen und Gesellschafterstreitigkeiten kann ich Ihnen helfen, optimale Ergebnisse zu erzielen.

Beschlussmängel-Klage





Verlegung von Sitz und Anschrift der GmbH


Regelmäßig stellt sich die Frage, ob bei einem Umzug der Geschäftsführung der Satzungssitz oder nur der Verwaltungssitz geändert werden muss. Ebenso ist auch die im Handelsregister veröffentlichte Geschäftsanschrift bzw. Adresse von Bedeutung. Aufgrund der großen Bedeutung der Gewerbesteuer, die bei Kapitalgesellschaften grundsätzlich zwingend zu erheben ist, kann die Verlegung des Verwaltungssitzes von großer finanzieller Bedeutung sein. Hierbei kommt es entscheidend darauf an, von wo die tatsächliche Geschäftsleitung ausgeübt wird. Daneben stellt sich die Frage, ob bei einem Umzug auch der Satzungssitz geändert werden muss, was eine notariell zu beurkundende Satzungsänderung zur Folge hätte. Zur Wahl der richtigen Änderungen empfiehlt sich hierbei regelmäßig die Beratung durch einen spezialisierten Anwalt für Gesellschaftsrecht in Augsburg.

Sitzverlegung der GmbH






Erstellung von Vertraulichkeitsvereinbarungen - NDA


Geheimhaltungs- oder auch Vertraulichkeitsvereinbarungen bzw. NDA (engl. für "non disclosure agreement") sind ein wichtiges Instrument, im Bereich der Anbahnung von Geschäftsbeziehungen und Unternehmenstransaktionen (M&A) sowie Joint Ventures. Auch mit ausscheidenden Gesellschaftern und Geschäftsführern werden nicht selten Geheimhaltungsvereinbarungen geschlossen, die die Interessen des verlassenen Unternehmens schützen sollen. Durch Vertraulichkeitsvereinbarungen soll dabei sichergestellt werden, dass wichtige Informationen nicht nach außen gelangen, insbesondere sensible Unternehmensdaten geschützt werden. Zur Sicherstellung einer effektiven Umsetzung werden dabei häufig Vertragsstrafen gewünscht. Diese sowie weitere Aspekte der Reichweite von Geheimhaltungsvereinbarungen unterliegen dabei jedoch der gerichtlichen Kontrolle, weshalb Augenmerk bei der Gestaltung gefragt ist, um die Vereinbarung nicht unbewusst unwirksam werden zu lassen. Gerade im Bereich aufkommender Gesellschafterstreitigkeiten können NDAs dabei Teil einer individuellen Lösung sein.  Als Anwalt für Gesellschaftsrecht in Augsburg berate ich Sie bei der Prüfung und Erstellung von Geheimhaltungsvereinbarungen.


NDA







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