Rechtsanwalt Heinrich
Besser beraten.


Mediation oder Gerichtsverhandlung? Vor- und Nachteile beider Verfahrensweisen im Vergleich


Mediationsverfahren erfreuen sich seit Jahren einer wachsenden Beliebtheit und bleiben in ihrer praktischen Anwendung dabei dennoch weit hinter den Fallzahlen anderer Rechtssysteme wie z.B. dem der U.S.A. zurück.[1]

Während das Prinzip der Streitschlichtung zwischen Parteien bereits selbst eines der grundlegenden Ziele effizienter Rechtssysteme darstellt, haben sich die Art und Weise wie Streitigkeiten gelöst werden können über die Zeit stark verändert und finden in gerichtlichen wie außergerichtlichen Mediationsverfahren eine weitere Facette.
Mit Inkrafttreten des Mediationsgesetzes[2] zum 26.07.2012 wurde dabei nicht nur eine gesetzliche Grundlage für die außergerichtliche Mediation durch Rechtsanwälte geschaffen, sondern auch über den § 278a ZPO zum ersten Mal eine gesetzliche Grundlage für ein gerichtliches Mediationsverfahren geschaffen.
Gerichtliche und außergerichtliche Mediationsverfahren stehen dabei im Kontrast zum klassischen Weg der Eröffnung eines Gerichtsverfahrens, an dessen Ende häufig ein gerichtliches Urteil steht. Während Mediations- wie auch Gerichtsverfahren primär dasselbe zentrale Ziel der Befriedung eines Konfliktes anstreben weisen die jeweiligen Herangehensweisen, Methoden und Wirkungen beider Modelle doch zum Teil gravierende Unterschiede auf, die im Folgenden näher beleuchtet werden sollen.
Im Rahmen dieses Beitrags werden zunächst die gesetzlichen Grundlagen und die Historie beider Verfahrensweisen als Wege der Streitschlichtung erläutert (I.), bevor jeweils das ordentliche Gerichtsverfahren vor den Zivilverfahren einerseits (I.1.) sowie die gerichtliche und außergerichtliche Mediation andererseits (I.3.) näher betrachtet und ihre jeweiligen Charakteristika sowie Vor- und Nachteile herausgearbeitet werden (II.). Der Darstellung der jeweiligen unterschiedlichen Verfahrensformen schließt sich das Fazit an.


I. Grundlagen und Entstehung von Prozessordnung und Mediations-Gesetzgebung

1. Was sind die Grundlagen des Gerichtsverfahrens nach der Zivilprozessordnung?


Die Zivilprozessordnung (ZPO) trat als Teil der Reichsjustizgesetze in ihrer ursprünglichen Fassung bereits am 01.10.1879 in Kraft. In ihr vereinten sich die Erkenntnisse verschiedener Rechtssysteme und Prinzipien.

Die 11 Bücher der ZPO regeln dabei die Einleitung, Durchführung und Beendigung bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten im Sinne von § 13 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG).[3] Trotz zahlreicher gesetzlicher Änderungen ist die ZPO damit in ihren Grundlagen seit ihrem Entstehen weiter in Kraft.[4]


2. Was sind die Zielsetzung und Wirkungsweise des Zivilprozesses?

a) Zielsetzung der Zivilprozessordnung


Zivilprozess

Das erklärte Ziel der ZPO ist es dabei bürgerliche Rechtsverhältnisse im Erkenntnis- oder Urteilsverfahren festzustellen oder zu gestalten, die festgestellten Ansprüche im Anschluss im Zwangsvollstreckungsverfahren zwangsweise zu verwirklichen oder gefährdete Rechte – durch die Figuren des Arrests oder der einstweiligen Verfügung zu sichern. Im Kern geht es damit darum Streitigkeiten zwischen den einzelnen Parteien auf ein geordnetes staatliches Fundament zu stellen und somit individuelle Erscheinungsformen von Konfliktlösungen wie das Faustrecht und die Fehde zu vermeiden.[5]  



b) Wirkungsweise und Umsetzung 


Die Verfahren nach der ZPO verschafft dem obsiegenden Kläger (oder Widerkläger) einen vollstreckbaren Titel, wenn und soweit ein entsprechender Anspruch gegeben ist. Die Art der Konfliktlösung beschränkt sich in der Folge bei streitiger Entscheidung daher aber auch auf titulierungsfähige Ergebnisse. Auch die Verteidigungsmöglichkeiten sind beschränkt auf anspruchshindernde, -vernichtende und -hemmende Gründe. Hierbei entstehen häufig Ergebnisse, die bei umstrittener Rechtslage zu einseitigen Ergebnissen führen, die einer Seite alles oder nichts zusprechen. Die Möglichkeit das Ergebnis durch offene Teilklagen, Anerkennung Verzicht und (Teil-)Klagerücknahmen zu steuern ist dabei in der Regel wenig praktikabel, da ein jeweiliges Nachgeben nichts an der Entscheidung zum (Nicht-)Bestehen eines Anspruchs änderte.


 

c) Gerichtlicher Vergleich (als Möglichkeit der Durchbrechung)


Die Beschränkung der Lösungsmöglichkeiten des ordentlichen Gerichtsverfahrens auf einen vollstreckbaren Inhalt findet über die Möglichkeit des gerichtlichen Vergleichs (sog. Prozessvergleich) allerdings eine signifikante Erweiterung.
Über den gerichtlichen Vergleich wird es den streitenden Parteien ermöglicht, auch Zustände zu regeln und Rechtsfolgen frei zu bestimmen, die im Gerichtsverfahren weder Gegenstand waren und auf die der begünstigte Partei ursprünglich keinen Anspruch zustand.


3. Was sind die Grundlagen des Mediationsverfahrens?

a) Definitionsansatz der Mediation im Allgemeinen


Mediation

Mediation ist freiwillige Selbstregulierung von Konflikten unter Bezug allparteilicher Dritter ohne Entscheidungsgewalt.“[6]

Im Rahmen dieser kurzen Definition werden die wichtigsten Kernelemente eines Mediationsverfahren wiedergegeben, die allerdings nicht abschließend sind und Erweiterungen gefunden haben. Die Definition lässt sich weiter ausgestalten als eine durch Dritte unterstützte Verhandlung, wobei nicht Positionen und Forderungen, sondern Interessen und Bedürfnisse die Grundlage der Verständigung darstellen.[7]

Ebenso relevant sind die Informiertheit und Eigenverantwortlichkeit der Parteien bei der selbständigen Erarbeitung von Lösungen sowie die Vertraulichkeit des Verfahrens.[8]


b) Gerichtliche Mediationsverfahren


Gem. § 278 Abs. 1 ZPO soll das Gericht in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein. Insbesondere im Rahmen der dem Haupttermin vorgeschalteten Güteverhandlung.  



c) Außergerichtliche Mediationsverfahren


Außergerichtliche Mediationsverfahren werden in der Regel von Rechtsanwälten oder auch Notaren durchgeführt. So ist der Notar gem. § 363 FamFG gehalten auf Antrag eines Miterben bei der Erbauseinandersetzung zu vermitteln. Werden Anwälte als Vermittler oder Schlichter tätig, sind sie gem. § 18 BORA dem anwaltlichen Berufsrecht unterworfen.



4. In welche Phasen ist das Mediationsverfahren aufgeteilt?


Der Ablauf des Mediationsverfahrens folgt keinem zwingenden Ablauf, weshalb das Verfahren durch den Mediator in Abhängigkeit der wahrgenommenen Bedürfnisse frei bestimmt werden kann. Gleichwohl haben sich gewisse sinnvolle und zielführende Abschnitte bzw. Phasen[9]  etabliert, die im Folgenden dargestellt werden.


a) Phase 0 - Einstieg in die Mediation

Zu Beginn steht der freiwillige Entschluss zur Durchführung einer Mediation, soweit die Mediation nicht als zwingender Durchgangsschritt z.B. aufgrund einer vertraglichen Regelung bei Gesellschafterstreitigkeiten erfolgt.


b) Phase 1 - Beginn der Mediation

In der ersten Phase erklärt der Mediator den Parteien neutral den Ablauf des Verfahrens, ohne dabei auf die die Mediation bedingenden Sachfragen einzugehen. Hierbei sind regelmäßig Fragen wie die Vereinbarung einer Verschwiegenheitsvereinbarung und die Hinzuziehung von Anwälten zu klären.


c) Phase 2 - Bestandsaufnahme (Themen, Sachverhalt, Rechtsfragen)

Die zweite Phase schließt sich mit einer Bestands- bzw. Sachverhaltsaufnahme an, deren Schwerpunkt auf der Herausarbeitung der Konfliktfelder sowie deren Ursachen gelegt wird. Im Idealfall wird hierbei Verständnis der Parteien für die Ausführungen der Gegenseite hervorgerufen, ohne dass bereits die Konflikte angesprochen werden.


d) Phase 3 - Ergründen der Interessen

Nach der Klärung des Sachverhalts gilt es, die Interessen der Parteien herauszuarbeiten. Diese stehen dabei in Kontrast zu deren reinen Positionen. Insbesondere durch die Verwendung spezieller Fragetechniken soll hierbei versucht werden, gegenseitig Akzeptanz für die unterschiedlichen Sichtweisen der Parteien zu wecken. Hierbei können auch Einzelsitzungen unter Einschließung von Anwälten abgehalten werden.



e) Phase 4 - Entwicklung von Lösungsoptionen und Nichteinigungsalternativen 

In der vierten Phase schließt der Versuch der Lösung gefundener Probleme und Hindernisse an. Dabei können die Parteien selbst eigene Lösungsvorschläge vorschlagen. Verfahrenstechnisch lassen sich diese über Einzelgespräche und/oder Shuttle Diplomatie[10]  transportieren. Herauszuheben sind hierbei auch Techniken wie das „Brainstorming“, bei dem möglichst viele Ideen – wertungsfrei – vorgestellt werden, wobei diese auch extrem und kontraproduktiv für eine Lösungsführung sein dürfen. Die gesetzlichen Grenzen für die Gestaltung von Verträgen sind dabei gering. Im nächsten Schritt erfolgt die Bewertung der Ideen, anhand des Maßstabs der Interessen der Parteien, die zuvor herausgearbeitet wurden. Hierbei ist auch eine Gewichtung der Interessen vorzunehmen, um somit festzustellen, welche jeweils den höchsten Wert für die Parteien entfalten. Nehmen Lösungsvorschläge konkrete Formen an sind diese auch auf ihre Umsetzbarkeit hin zu untersuchen, durch die Prüfung der Realisierbarkeit hinsichtlich juristischer, sozialer und wirtschaftlicher Fragen.[11]  Bedeutsam ist hierbei die Unterscheidung zwischen bloßen Kompromissen und echten Win-win-Situationen, bei denen beide Parteien einen Vorteil erlangen, ohne dass dieser auf Kosten des anderen ginge. Dem Harvard-Konzept[12] folgend sind im Rahmen der Verhandlung die besten Nichteinigungsalternativen für beide Parteien von entscheidender Bedeutung (BATNA – Best Alternative To Negotiated Agreement). Diese liegen dabei häufig in dem alternativ durchzuführenden Gerichtsverfahren unter Beachtung der Würdigung der Rechts- und Beweislage.



f) Phase 5 - Übereinkunft/Abschluss eines Memorandums

Mit Zustandekommen einer Einigung ist diese in der fünften und letzten Phase vom Mediator in einer – idealerweise verschriftlichten - Abschlussvereinbarung festzuhalten. Die Formulierungen erfolgen dabei unter Einbeziehung der Parteien, um so eine Identifikation und Akzeptanz der Parteien mit den gefundenen Ergebnissen sicherzustellen. Gleichzeitig können durch einen Vertrag Folgekonflikte abgemildert werden.



5. Welche Rolle und Funktion nimmt der Mediator ein?


Der Mediator nimmt eine besondere Rolle im Verfahren der Mediation ein. Er wacht über die Einhaltung der Mediationsgrundsätze. Er steht den Medianden während der Verhandlung zur Seite[13] und trägt dafür Sorge, dass die Streitenden zu einer gütlichen Beilegung des Konflikts gelangen. Schwerpunkte hierbei sind die Neutralität und die Schaffung einer die Lösungsfindung begünstigenden Atmosphäre. Dazu gehört die Verwendung einer Sprache „(...) die Positionen, Schuldzuweisungen und Angriffe aufgreifen und in Anliegen, Themen und Bedürfnisse übersetzen [wird].“[14]
Hierbei geht es um die Schaffung von Win-Win-Situationen sowie dem Lösen des Konflikts von belastenden Emotionen[15],  anstatt einem "the winner takes it all"-Prinzip.


II. Vergleich der unterschiedlichen Verfahrensformen aus Sicht der Beteiligten 


Zur Vereinfachung werden hier lediglich das klassische (außergerichtliche) Mediationsverfahren und das typische durch ein Urteil/Beschluss beendete Gerichtsverfahren gegenübergestellt, wobei die einzelnen jeweiligen anderen Verfahren Mischformen darstellen.
Zu den Vorzügen des Mediationsverfahrens zählen die - in der Regel – niedrigeren Gesamtkosten des Verfahrens im Vergleich zur Durchführung eines streitigen Verfahrens. Dieses Ergebnis ist allerdings nicht zwingend. So können einfachgelagerte Rechtsstreitigkeiten durchaus auch kostengünstiger absolviert werden.
Ähnlich verhält es sich mit einem Vergleich der Verfahrensdauer beider Streitbeilegungsverfahren. Die Länge gerichtlicher Verfahren hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab, kann sich aber gerade bei der Notwendigkeit der Einholung von Gutachten auf Jahre verzögern.
Ein wesentlicher Vorteil der Mediation ist die Chance auf die ganzheitliche Beendigung ggf. auch mehrerer Gerichtsverfahren durch eine Gesamtlösung. Die gefundene Lösung kann dabei auch eine höhere Akzeptanz und Identifikation bei den Parteien entfalten, da diese an der Erstellung beteiligt waren. Im Gegensatz dazu kann die Entscheidung des Gerichts das genaue Gegenteil erreichen und beim Unterliegenden ein Gefühl der Ohnmacht oder sogar einen Vertrauensverlust in den Rechtsstaat hervorrufen. Soweit hier ein Bedürfnis oder Interesse an einer fortgesetzten Parteibeziehung besteht, kann diese nach einer Mediation wieder leichter hergestellt werden.
Das Mediationsverfahren bietet weiter die Möglichkeit individueller Lösungsansätze, die auch nicht vollstreckungsfähige Lösungsansätze mit erfasst und im Ergebnis damit in stärkerem Maße mehr als nur ein Obsiegen oder Unterliegen darstellen kann.
Ebenso bietet ein Mediationsverfahren grundsätzlich ein höheres Maß an Vertraulichkeit als die grundsätzlich öffentliche Gerichtsverhandlung. Diese Vertraulichkeit kann durch Abschluss einer entsprechenden Vertraulichkeitsvereinbarung auch nochmal erhöht werden.
Grundsätzlich bietet das Gerichtsverfahren den Vorteil einer vollstreckbaren Entscheidung. Zu beachten ist aber auch die Möglichkeit, die – ansonsten fehlende – Vollstreckbarkeit im Mediationsverfahren z.B. durch einen Anwaltsvergleich nach §§ 796a, 796b, 796c ZPO oder durch die notarielle Beurkundung nach § 794 Nr. 5 ZPO erreicht werden kann.
Gleichwohl überzeugt das Gerichtsverfahren durch ein vergleichsweise hohes Vertrauen gegenüber dem immer noch weniger bekannten Mediationsverfahren.
Daneben bietet das Mediationsverfahren auch die Möglichkeit eines Missbrauchs für eine der Parteien, wenn z.B. von Beginn an keine wahre Einigungsmöglichkeit gesucht wird und ggf. nur eine Verzögerung erstrebt wird oder die Erlangung von Geschäftsgeheimnissen oder Motiven der anderen Partei.



Fazit


Zusammengefasst lässt sich feststellen, dass ein Mediationsverfahren gegenüber dem klassischen Gerichtsverfahren eine Vielzahl an Möglichkeiten bietet maßgeschneiderte und zukunftsorientierte Lösungswege zu gestalten, die gerade über das Alles-oder-Nichts Prinzip gerichtlicher Entscheidungen weit hinausgehen. Hierbei ist es insbesondere möglich Synergieeffekte zu nutzen und so echte Win-win-Situationen herbeizuführen. Inwieweit die jeweiligen Vor- und Nachteile im Verfahren jeweils für die Parteien von Vorteil sind, ist individuell im konkreten Einzelfall festzustellen. Als wegweisend stellt sich das Mediationsverfahren dabei insbesondere dann dar, wenn die Parteien eine weitere Zusammenarbeit anstreben wie im familiären Bereich, in Gesellschafterstreitigkeiten oder bei Großprojekten. Aber auch im Falle hoher Schäden, die für die unterliegende Partei gravierende Nachteile entfalten können bieten sich Mediationsverfahren zur Verringerung des beiderseitigen hypothetischen Schadens an.



Kontaktieren Sie uns für ein kostenloses Erstgespräch





Verwandte Themen: 


Gesellschafterstreit GmbH


Amtsniederlegung/ Kündigung GF


Beschlussmängel-Klage




Gesellschafterliste GmbH / UG


Haftung GmbH-Geschäftsführer


Prozessführung






 Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Anfrage








1  https://www.eeoc.gov/eeoc-mediation-statistics-fy-1999-through-fy-2020 (abgerufen am: 04.08.2024).

2 Art. 2 BGBl. I, 2012, S. 1577 (Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung).

3 Das Verfahren nach den anderen Verfahrensordnungen – namentlich des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG), des Sozialgerichtsgesetzes (§ 165 FamFG) (SozGG), der Finanzgerichtsordnung (FGO), der Strafprozessordnung (StPO) und der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sollen hierbei weitestgehend außer Betracht bleiben, da sich der Schwerpunkt gesellschaftsrechtlicher Streitigkeiten im Bereich der ZPO ereignet.

4 Zöller/Vollkommer, ZPO, 33. Aufl., Einleitung, Rn. 1. 

5 Zöller/Vollkommer, ZPO, 33. Aufl., Einleitung, Rn. 1.

6 Yvonne Hofstetter Rogger, Was ist Mediation? – Eine Einführung, Kontext, 2015, Band 46, Ausgabe 4, S. 318.

7 Yvonne Hofstetter Rogger, Was ist Mediation? – Eine Einführung, Kontext, 2015, Band 46, Ausgabe 4, S. 318.

8 Siehe zu den Prinzipien Driehaus, Gemeinsame Gespräche und Einzelgespräche in der Wirtschaftsmediation, GewArch 2005, S. 94- 99 (S. 94), II; Carolin Adamski, Wirtschaftsmediation im Vergleich zum Zivilprozess, Band 2.

9 Zum Phasenmodell: Duve in Ursachen und Entwicklung von Konflikten in der Wirtschaft verstehen, Duve/Eidenmüller/Hacke, Mediation in der Wirtschaft, (S. 41), S. 71; Carolin Adamski, Wirtschaftsmediation im Vergleich zum Zivilprozess, Band 2, S. 34 ff.

10 Auch Pendeldiplomatie, siehe Risse, Wirtschaftsmediation, § 7 Rn. 98, GewArch 2005, (S. 94), II.

11 Kessen, in: Henscher/Koch, Mediation in der Anwaltspraxis, (§ 9), § 9 Rn. 8.

12 Roger Fisher, William Ury, Bruce M. Patton (Hrsg.): Das Harvard-Konzept. Der Klassiker der Verhandlungstechnik, 2009.

13 Duve/Zürn, Gemeinsame Gespräche oder Einzelgespräche? - Vom Nutzen des Beichtstuhlverfahrens in der Mediation, ZKM 2001, S. (108), 108 - 112..

14 Smorra, Die Sprache als Werkzeug der Vermittlung, ZKM 2006, (S. 78), S. 78 - 80.

15 Patera, Gewaltfrei kommunizieren in der Mediation, ZKM 2003, (S. 219), S. 221-223.





 
 
 
E-Mail
Anruf
Infos