Die Beschränkung der Haftung nach § 13 GmbHG ist nicht selten einer der Kernpunkte für die Wahl der GmbH/UG als Gesellschaftsform. Dabei bleibt aber zu beachten, dass die Haftungsbeschränkung zunächst ausschließlich die Gesellschafter, nicht hingegen die Geschäftsführer begünstigt. Die in Haftungsprozessen und während Gesellschafterstreitigkeiten erhobenen Forderungen übersteigen dabei nicht selten die finanziellen Möglichkeiten des Geschäftsführers, weshalb besonderes Augenmerk auf diesen Bereich zu setzen ist.
Die Haftung eines Geschäftsführers ist nicht einheitlich im GmbHG geregelt, sondern findet sich in zahlreichen spezialgesetzlichen Regelungen, die sich grob in die Haftung gegenüber der Gesellschaft (sog. Innenverhältnis) sowie die gegenüber Dritten (sog. Außenverhältnis) unterteilen.
Sind mehrere Geschäftsführer bestellt üben diese nicht nur die Geschäftsführung grundsätzlich gemeinschaftlich aus, sondern haften auch zu gleichen Teilen (= Grundsatz der Gesamtverantwortlichkeit). Diese Verteilung von Verantwortlichkeiten bleibt auch bei der Aufteilung von Zuständigkeitsbereichen (Ressorts) grundsätzlich bestehen.
Neben dem wirksam berufenen und im Handelsregister publizierten Geschäftsführer kann die Haftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG auch den als sog. faktischen Geschäftsführer handelnden treffen.
In Frage für die Haftung aufgrund faktischer Geschäftsführung kommen zum einen Gesellschafter, die (mit Zustimmung eines evtl. existierenden Mitgesellschafters und des Geschäftsführers) allein die Führung der Geschäfte übernehmen und zum anderen Geschäftsführer, die trotz Amtsniederlegung die Geschäftsführung fortführen. Voraussetzung für eine Haftung ist dabei in jedem Fall ein nach Außen hervortretendes, üblicherweise der Geschäftsführung zuzurechnendes Handeln.
Um eine Haftung aus faktischer Geschäftsführung zu vermeiden gilt es daher die Ausübung der organschaftlichen Pflichten zu beenden und nicht mehr für die Gesellschaft tätig zu werden. Die genannten Grundsätze finden auch Anwendung auf Gesellschafterhandlungen im Rahmen der Vorgründungsphase.
Neben die Ansprüche aus der Organstellung treten diese aus dem Dienstverhältnis bzw. Anstellungsvertrag. Nach überwiegender Ansicht können die vereinbarten vertraglichen Pflichten die gesetzlichen Pflichten aus § 43 GmbHG im Innenverhältnis zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer konkretisieren.
Aufgrund der zahlreichen Haftungsrisiken gegenüber der eigenen Gesellschaft oder Dritten ist es deshalb für Geschäftsführer und Vorstände zu empfehlen eine sog. D&O-Versicherung (engl. Directors & Officers), also eine Organ- bzw. Geschäftsführer-Versicherung abzuschließen.
In der Regel schließt dabei die Gesellschaft den Versicherungsvertrag mit der Versicherungsgesellschaft ab und begünstigt den Geschäftsführer für den Schadensfall (= Vertrag zugunsten Dritter). Idealerweise lässt sich die Pflicht zum Abschluss derartiger Versicherungen bereits in den Anstellungsvertrag aufnehmen. Sollte sich der Abschluss dieser Versicherung mit der Gesellschaft nicht verhandeln lassen, kann sie auch direkt zwischen Geschäftsführer bzw. Vorstand und dem Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden.
Trotz interner Verteilung von Zuständigkeiten zwischen mehreren Geschäftsführern (Ressorts) treffen alle Geschäftsführer Überwachungs- und Kontrollpflichten für die gesamte Geschäftsführung
Normen: §§ 41, 43 GmbHG
BGH, Urteil vom 08.07.1985, Az.: II ZR 198/84
BGH, Urteil vom 14.03.2023, Az.: II ZR 162/21
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