Unstimmigkeiten über die Ausrichtung der Unternehmensführung oder Veränderungen im Gesellschafterbestand durch die Veräußerung von Geschäftsanteilen oder durch einen Erbfall werden in der GmbH nicht selten von schwierigen und folgenreichen rechtlichen Fragen begleitet, die in einem Gesellschafterstreit gipfeln können. Konzepte und Strukturen, die bei Gründung der Gesellschaft oder Erwerb der Geschäftsanteile noch vernünftig erschienen können sich über die Jahre verschieben oder gänzlich wegfallen. Dann stellt sich für alle Beteiligten regelmäßig die Frage wie mit unliebsam gewordenen Gesellschaftern umgegangen werden soll, ohne selbst Pflichtverstöße zu begehen oder gegen Wettbewerbsverbote zu verstoßen.
Ist es zu einem Gesellschafterstreit gekommen wird dann häufig versucht über einen Ausschluss oder die Einziehung von Geschäftsanteilen vorzugehen. Gesellschafter-Geschäftsführer sehen sich zudem mit der Abberufung und Kündigung ihres Anstellungsvertrages konfrontiert. Geräte die Gesellschaft daneben noch in eine Krise stellt sich für die Geschäftsführer zudem die Frage der Amtsniederlegung und Kündigung, um Haftungsrisiken vorzubeugen.
Die Ursachen für Gesellschafterstreitigkeiten in der GmbH können aus den verschiedensten Bereichen stammen. Regelmäßig sind es sich verändernde Umstände, die zu unterschiedlichen Interessenlagen zwischen den Beteiligten führen. So können sich die Ausrichtung des Unternehmens, die finanzielle Situation der Gesellschaft, Personalentscheidungen (insb. in der Person des Geschäftsführers) oder auch die Unternehmens-Nachfolge zu Konfliktherden entwickeln. Gespräche und die Prüfung der rechtlichen Möglichkeiten sind dabei frühzeitig empfehlenswert, um keine überstürzten und eventuell nachteiligen Entscheidungen zu treffen.
Eine Möglichkeit der Beilegung des Gesellschafterstreits in der GmbH sind Zwangsmaßnahmen, die sich gegen die Beteiligung selbst richten. So kann ein Gesellschafter gegen seinen Willen aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Ein solcher Ausschluss kann über eine (Zwangs-)Abtretung oder eine Einziehung bewirkt werden, wenn diese bereits in der Satzung geregelt sind. Regelbar sind auch Vorkaufsrechte der einzelnen Gesellschafter oder der Gesellschaft. In der Gesellschafterversammlung steht dem betroffenen Gesellschafter dabei wegen des Verbots Richter in eigener Sache zu sein regelmäßig kein Stimmrecht zu (sog. Stimmverbot, § 47 Abs. 4 GmbHG).
Enthält die Satzung hingegen keine ausdrückliche Regelung zur Einziehung oder zum Ausschluss, kann ein Ausschluss dennoch über einen entsprechenden Beschluss und eine anschließende Ausschlussklage herbeigeführt werden, wenn ein wichtiger Grund besteht. Der betroffene Gesellschafter wird dann durch Urteil ausgeschlossen.
Daneben kann ein Gesellschafter aber auch freiwillig aus der Gesellschaft austreten, wenn die Satzung ein Recht zur ordentlichen Kündigung vorsieht. Dieser Schritt ist jedoch nicht selten mit Nachteilen verbunden, da häufig lange Kündigungsfristen vorgesehen sind und die Abfindung reduziert werden kann (sog. Bad-Leaver-Klauseln). Unabhängig von einer gesellschaftsvertraglichen Regelung kann ein Gesellschafter aber stets außerordentlich kündigen – auch ohne Satzungsregelung – wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Ein wichtiger Grund zum Ausschluss eines Gesellschafters aus der GmbH liegt dabei grundsätzlich vor, wenn die Person oder das Verhalten des auszuschließenden Gesellschafters die Erreichung des Gesellschaftszwecks erheblich gefährdet oder gar unmöglich macht und deswegen sein Verbleib in der Gesellschaft untragbar erscheint bzw. für die anderen Gesellschafter unzumutbar ist. Ein Verschulden ist grundsätzlich nicht erforderlich, kann aber gewichtet werden.
Gründe für einen Gesellschafter Ausschluss können z.B. sein:
Weiter von Bedeutung kann sein, ob die Gesellschaft kapitalistisch ausgerichtet ist und ob eine Familiengesellschaft vorliegt. Zu beachten ist auch, dass die Erhebung einer unberechtigten Ausschlussklage selbst den Ausschluss des klagenden Gesellschafters rechtfertigen kann. Daher ist hier mit Augenmaß vorzugehen.
Die Einziehung sowie die Zwangsabtretung müssen nach § 34 GmbHG nicht nur in der Satzung bestimmt sein, sondern bedürfen auch eines in der Satzung der GmbH geregelten sachlichen Grundes, um die Gesellschafter nicht der Willkür der Mehrheit der anderen Gesellschafter auszusetzen. Sog. „Hinauskündigungsklauseln“ sind damit nichtig wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB. Der sachliche Grund muss dabei nicht die Intensität eines wichtigen Grundes haben, darf aber andererseits auch nicht vollkommen willkürlich sein. Die Einziehung kann nur dann nachträglich zulasten aller Gesellschafter durch Satzungsänderung vereinbart werden, wenn alle Gesellschafter dem Beschluss zugestimmt haben, § 34 Abs. 2 GmbHG. Zu beachten ist, dass ein unzulässiger Einziehungsbeschluss fristgerecht angefochten werden muss, da seine Wirksamkeit bis zur erfolgreichen Aufhebung fortbesteht.
Sachliche Gründe für eine Einziehung können z.B. sein:
Es genügt allerdings auch, wenn in der Satzung die Einziehung aus wichtigem Grund in der Person des Betroffenen geregelt ist. Der wichtige Grund ist dann aber individuell am konkreten Einzelfall durch eine Gesamtabwägung zu ermitteln.
Zu beachten ist, dass in jedem Falle des Ausschlusses und der Einziehung der Gesellschafter noch solange gegenüber der Gesellschaft als Gesellschafter gilt, solange er noch in der im Handelsregister hinterlegten Gesellschafterliste eingetragen ist, § 16 Abs. 1 GmbHG.
Hat der Gesellschafter die Gesellschaft freiwillig oder gegen seinen Willen verlassen stellt sich für ihn die Frage, ob ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung besteht und wie hoch dieser ist. Hierbei können gegen ihren Willen aus der Gesellschaft entfernte Gesellschafter aufatmen, als der Anspruch auf eine Abfindung grundsätzlich nicht gänzlich in der Satzung der GmbH ausgeschlossen werden kann. Besteht ein solcher Ausschluss dennoch wäre er sittenwidrig nach § 138 BGB und somit als nichtige Regelung unbeachtlich.
Der Abfindungsanspruch ist zwar regelmäßig nicht gänzlich ausschließbar, kann aber in seiner Höhe begrenzt werden. Enthält die GmbH Satzung keine Regelung ist grundsätzlich der Verkehrswert der Anteile unter Annahme der Veräußerung der gesamten Gesellschaft und Fortsetzung der Geschäftstätigkeit anzusetzen.
Ausgangspunkt für das Bewertungsverfahren ist eine Schätzung, die durch einen Sachverständigen zu erfolgen hat, wenn sich die Parteien nicht in der GmbH Satzung oder einvernehmlich auf eine abweichende Lösung geeinigt haben. Dabei existieren eine Vielzahl von Bewertungsverfahren, die zu teils eklatant abweichenden Ergebnissen des errechneten Unternehmenswertes führen können. Neben der wirtschaftlichen Lage in der Vergangenheit und dem in der Gesellschaft gebundenen Vermögen wirken dabei ebenso Zukunftsaussichten mit auf die Wertbildung ein. Der BGH gibt dabei keinem der bekannten Verfahren einen absoluten und unangreifbaren Vorzug. Entscheidend sei allein, dass die jeweilige Methode in der Wirtschaftswissenschaft oder Betriebswirtschaftslehre anerkannt und in der Praxis gebräuchlich sei (BGH, Beschluss vom 29. 9. 2015 – II ZB 23/14 Rz. 37). Als typische Verfahren zu nennen sind hierbei das „(vereinfachte) Ertragswertverfahren“, das „Discounted-Cash-Flow-Verfahren“ sowie das „Ertragswertverfahren nach der IDW-Verlautbarung IDW S 1“ (= Institut der Wirtschaftsprüfer). Die "Substanzwertmethode" führt bei isolierter Betrachtung regelmäßig zu groben Abweichungen von den Ergebnissen der anderen Verfahren und kann daher meist nur zur Ermittlung einer absoluten Untergrenze der Wertfindung verwendet werden.
Veraltet und daher nicht mehr anzuwenden ist das sog. „Stuttgarter Verfahren“, das sich noch immer in älteren Satzungen finden lässt.
Die Abfindung des ausscheidenden Gesellschafters kann in der GmbH Satzung beschränkt werden. Wichtig für Gesellschafter ist, dass nachträgliche Veränderungen der Abfindungsregeln grundsätzlich der Zustimmung aller betroffenen Gesellschafter bedürfen.
Willkürliche Ungleichbehandlungen zwischen Gesellschaftern, die ohne sachliche Rechtfertigung eingeführt wurden sind allerdings nur anfechtbar, werden damit also nach Ablauf der Anfechtungsfrist wirksam. Ebenso dürfen Gläubiger des Gesellschafters im Falle der Vollstreckung in den Gesellschaftsanteil nicht stärker benachteiligt werden als der ausscheidende Gesellschafter.
Eine zulässige Einschränkung des Abfindungsanspruchs kann für den Fall des Todes eines Gesellschafters vereinbart werden, im Falle der Verfolgung ideeller Zwecke durch die Gesellschaft sowie bei Mitarbeiter- und Manager-Modellen, wenn diese auf Zeit und ohne (nennenswerten) Kapitaleinsatz abgeschlossen wurden.
Beim ausscheidenden Gesellschafter führt die Zahlung der Abfindung zu einem steuerbaren Veräußerungsgewinn. Der Gewinn berechnet sich aus der Differenz des Abfindungsbetrages abzüglich der Anschaffungskosten, vermindert um die (Veräußerungs-)kosten. Sollte der Veräußerungserlös nebst den Kosten unterhalb der Anschaffungskosten liegen träte ein entsprechender Verlust ein. Ob der Verlust der Anteile dabei freiwillig oder unfreiwillig erfolgte ist dabei für die Besteuerung irrelevant.
Handelt es sich beim ausscheidenden Gesellschafter um eine natürliche Person ist zwischen zwei Varianten zu unterscheiden. Bei einer Beteiligung von mindestens 1% am Stammkapital der GmbH innerhalb der letzten 5 Jahre, die im Privatvermögen gehalten wird findet das sog. Teileinkünfteverfahren nach den § 17 Abs. 1 S. 1 EStG i.V.m. § 3 Nr. 40 S. 1 lit. c EStG Anwendung. Demnach werden nur 60% des Veräußerungsgewinns mit dem persönlichen Einkommenssteuersatz erfasst. Gewerbesteuer wird auf den Gewinn nicht erhoben. Wurde die Beteiligung hingegen im Betriebsvermögen gehalten kommt es auf die Mindestbeteiligung von 1% nicht an. In allen anderen Fällen findet die sog. Abgeltungssteuer Anwendung, bei der eine pauschale Besteuerung in Höhe von 25% des Veräußerungsgewinns erfolgt.
Vorteilhaft kann sich an dieser Stelle auswirken, wenn die Geschäftsanteile selbst von einer anderen Kapitalgesellschaft gehalten werden (Holding-Gesellschaft), da der Veräußerungsgewinn bei der haltenden Gesellschaft nur zu 5% versteuert werden muss (Körperschafts- und Gewerbesteuer). Verluste bleiben dabei jedoch unberücksichtigt.
Vorsicht ist hingegen bei den Gesellschaftern geboten, die den Ausschluss betrieben haben. Erhöhen die abgetretenen oder eingezogenen Geschäftsanteile die eigenen Anteile und erreicht die Abfindung nicht den Verkehrswert dieser Geschäftsanteile gilt der Vorgang zunächst als Schenkung des ausgeschiedenen Gesellschafters, § 7 ErbStG, § 12 ErbStG.
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