Das Zivilrecht, synonym auch Privatrecht oder bürgerliches Recht bezeichnet grundlegend alle Regelungen, die sich mit den Beziehungen nicht-staatlicher Marktteilnehmer beschäftigen. Es grenzt sich damit vom öffentlichen Recht, insbesondere dem Strafrecht ab.
Während das allgemeine Zivilrecht überwiegend die ursprünglichen oder später das bürgerliche Gesetzbuch (BGB) integrierte Normen umfasst, gehören angrenzende Themengebiete wie das Handels- und Gesellschaftsrecht und das Arbeitsrecht (u.a.) zum sog. Sonderprivatrecht.
Das Vertragsrecht ist dabei der Teilbereich des Zivilrechts, der sich mit dem Zustandekommen, der Beendigung und den gegenseitigen Verpflichtungen aus Verträgen als besondere Rechtsgeschäfte beschäftigt und insbesondere in den §§ 1 bis 14, 90 bis 239 BGB (= Allgemeiner Teil des BGB) und den §§ 241 ff. BGB (= Allgemeines Schuldrecht) angesiedelt ist.
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