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Wettbewerbsrecht - Gewerblicher Rechtsschutz


Wettbewerbsrecht

Die Schutzrichtung des sog. Lauterkeitsrechts zielt hingegen nicht ausschließlich auf den Schutz von absoluten Rechten, sondern auf die Sanktionierung wettbewerbsrechtlich unzulässigen Verhaltens durch andere Marktteilnehmer allgemein nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie dem Kartellrecht, welches im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) geregelt ist. Dabei sind im UWG insbesondere Unterlassungs- und Beseitigungs- sowie Schadensersatzansprüche vorgesehen.



Leistungen im Wettbewerbsrecht


  • Erstellung, Prüfung und Vermeidung von Abmahnungen
  • Unterlassungserklärungen
  • Zulässigkeitsprüfung Mitbewerber-Verhalten
  • Klagen auf Auskunft, Beseitigung, Unterlassung, Schadensersatz und Gewinnabschöpfung
  • Einstweilige Verfügung
  • Anfertigung von Schutzschriften
  • Optimierung von Verträgen und Gestaltungen
  • Prüfung vertraglicher Wettbewerbsverbote





Gewerblicher Rechtsschutz

Unter dem Begriff des gewerblichen Rechtsschutzes werden im deutschen Recht mehrere unabhängige Schutzrechte sowie das Lauterkeitsrecht zusammengefasst. Zu den gewerblichen Schutzrechten zählen u.a. Marken, Patente und Designs, die dem Rechteinhaber ein dem Eigentum ähnelndes Ausschließlichkeitsrecht an den jeweiligen Schutzrechten zuerkennen. Die gewerblichen Schutzrechte und das Urheberrecht lassen sich wiederum unter dem Oberbegriff des geistigen Eigentums zusammenfassen (engl. intellectual property - IP), das unter den Schutz des Art. 14 GG fällt.



Immaterialgüterrecht

Alle Rechtsnormen, die sich mit dem geistigen Eigentum beschäftigen, werden unter dem Begriff des Immaterialgüterrechts zusammengefasst. Da immaterielle Rechte in der Regel leichter verletzt werden können als materielles Eigentum, bedürfen sie einem besonderen Schutz. Das Immaterialgüterrecht unterliegt dabei besonderen Prinzipien. So sind die Immaterialgüterrechte gesetzlich abschließend geregelt (sog. "numerus clausus" des Immaterialgüterrechts) und in ihrer Wirkung grundsätzlich auf das Gebiet eines Staates beschränkt (sog. Territorialitäts- oder Schutzlandprinzip). Bei der Zulassung von Rechten gilt dabei das Prioritätsprinzip, was zur Folge hat, dass sich früher eingetragene Rechte gegenüber älteren durchsetzen. Anders als z.B. Patente und Marken, entstehen Urheberrechte, geschäftliche Bezeichnungen, nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster und Benutzungsmarken auch ohne ein formelles Anmelde- und Eintragungsverfahren. Um dem jeweils Berechtigten die wirtschaftliche Nutzbarmachung seines jeweiligen Schutzrechtes zu ermöglichen, sind alle Schutzrechte grundsätzlich formfrei übertrag- bzw. lizenzierbar. Allerdings unterliegt die alleinige wirtschaftliche Nutzbarmachung jeweils zeitlichen Obergrenzen, bevor das Schutzrecht zum Wohle der Allgemeinheit frei verfügbar wird.



Gerichtsbarkeit

Das sachlich zuständige Gericht für Streitigkeiten im gewerblichen Rechtsschutz hängt vom konkreten Gegenstand der Klage ab. Sämtliche Streitigkeiten über das Bestehen eines Schutzrechtes werden erstinstanzlich vor dem Bundespatentgericht (BPatG) entschieden. Demgegenüber sind die Land- und Oberlandesgerichte für die Entscheidung über Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche sachlich zuständig, soweit die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts nicht ausdrücklich gesetzlich normiert ist.

Für wettbewerbsrechtliche Ansprüche nach dem UWG, sind gem. § 13 Abs. 1 UWG ausschließlich die Landgerichte zuständig.





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