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Vertragsrecht


Das Vertragsrecht ist die Gesamtheit aller Normen, die sich mit der Anbahnung, dem Abschluss und der Erfüllung von Verträgen sowie Verletzungen von Primär- und Sekundärleistungspflichten sowie von Nebenpflichten aus dem Vertrag beschäftigt.



Leistungen im Vertragsrecht


  • Erstellung und individuelle Gestaltung von Verträgen
  • Prüfung und Abwehr von Ansprüchen
  • Erstellung rechtssicherer AGB
  • Vertragstypen: Gesellschaftsverträge, Dienstverträge (freie Mitarbeit), Arbeitsverträge, Werkverträge, Darlehensverträge, Kaufverträge, Miet- und Pachtverträge, Abtretung
  • Kündigungen
  • Vertragsaufhebungen
  • Anfechtungen
  • Haftungsprüfung
  • Prüfung von Gewährleistungsansprüchen (Nacherfüllung, Minderung, Selbstvornahme, Rücktritt)


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Privatautonomie


Grundlage der Vertragsfreiheit ist die auf der allgemeinen Handlungsfreiheit fußende Privatautonomie aller natürlichen und juristischen nichtstaatlichen natürlichen und juristischen Personen (i.w.S.) nach Art. 2 Abs. 1 GG. Die Vertragsfreiheit teilt sich wiederum in die Abschluss-, Inhalts- und Formfreiheit auf. Die Grenzen der Vertragsfreiheit bilden die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen und Wertungen, insbesondere gesetzliche Verbote und die guten Sitten. Ein Vertrag wird definiert als ein Rechtsgeschäft, das zwischen zwei oder mehr Rechtssubjekten abgeschlossen wird.



Besondere Vertragsformen


Die grundlegenden dispositiven wie auch zwingenden Regelungen des Vertragsrechts finden sich im zweiten Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), dem sog. Schuldrecht in den §§ 241 bis 853 BGB. Ab den §§ 433 ff. BGB beginnt der besondere Teil des Schuldrechts, der die Normen für die praktisch am häufigsten vorkommenden Vertragsarten regelt. Diese finden ebenso Anwendung, wenn atypische Verträge oder Mischformen aus mehreren verschiedenen Verträgen angewandt werden.



Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)


Einen besonderen Bestandteil des Vertragsrechts bilden die Regelungen über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in den §§ 305 ff. BGB. In diesen wird die Inhalts- und Formfreiheit von Verträgen gegenüber Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB zulasten von Unternehmern erheblich eingeschränkt. Über die Generalklausel des § 307 BGB wirken die Verbote der §§ 309 und 308 BGB als Indiz für eine unangemessene Benachteiligung aber auch auf die Vertragsgestaltung zwischen Unternehmern ein, weshalb ihnen eine nicht zu geringe Bedeutung bei der Vertragsgestaltung zugemessen werden muss.


 



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