Das Handelsrecht lässt sich definieren als das Sonderrecht der Kaufleute, in dem alle wesentlichen Rechtsbeziehungen der Kaufleute untereinander, zu ihren Geschäftspartnern, Kunden und zum Staat geregelt werden. Das Handelsrecht ist im Handelsgesetzbuch (HGB) kodifiziert und verdrängt die sonst anwendbaren zivilrechtlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzesbuches (BGB) als spezielleres Recht in seinem Regelungsbereich.
Das Handelsgesetzbuch (HGB) ergänzt die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) um ein weiteres Buch und verdrängt dessen Normen bei Kollisionen als speziellere Regelung nach Art. 2 des Einführungsgesetzes zum HGB (EGHGB). Der Frage, ob ein Unternehmer freiwillig oder verpflichtend als Kaufmann im Sinne der §§ 1 ff. HGB einzustufen ist, kommt daher eine weitreichende Bedeutung zu.
Kaufleute unterliegen, anders als bloße Unternehmer im Sinne von § 14 BGB sowie Freiberufler, einer Pflicht zur Eintragung in das öffentlich einsehbare Handelsregister. Daneben können sie einen oder mehrere Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte bestimmen.
Die Beschränkungen, denen die Gestaltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Verhältnis zu bloßen Unternehmern und Verbrauchern ausgesetzt sind, gelten ebenfalls nicht unter Kaufleuten, was den Rahmen der möglichen Gestaltungen erheblich erhöht, aber auch zu Benachteiligungen führen kann. Weiterhin enthält das HGB die Normen über die (Personen-)Gesellschaftsformen der offenen Handelsgesellschaft (oHG) und der Kommanditgesellschaft (KG).
Zuständig für Streitigkeiten unter Kaufleuten sowie über handelsrechtliche Angelegenheiten in der ersten Instanz sind die ordentlichen Gerichte, also Amts- und Landgerichte. Bei den Landgerichten bestehen regelmäßig eigene Kammern für Handelssachen gem. §§ 93 ff. Gerichtsverfassungsgesetz (GVG).
Wer Kaufmann ist bestimmt sich nach den §§ 1 ff. HGB. Danach bestehen mehrere Möglichkeiten die Kaufmannseigenschaft entweder freiwillig oder verpflichtend zu erlangen. Unterschieden werden die sog. Ist-Kaufleute nach § 1 HGB, die Kann-Kaufleute nach § 2 HGB, die Form-Kaufleute nach § 6 HGB und die nicht ausdrücklich gesetzlichen geregelten Schein-Kaufleute.
Ist-Kaufmann ist gem. § 1 HGB wer ein Handelsgewerbe betreibt. Betreibt ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB somit nicht nur eine Gewerbe, sondern ein Handelsgewerbe ist er ohne Weiteres faktisch - also ohne Eintragung im Handelsregister - Kaufmann. Der Eintragung in das Handelsregister kommt dann nur noch deklaratorische Bedeutung zu, § 29 HGB.
Eine Gewerbe lässt sich nach übereinstimmender Ansicht der juristischen Lehre und Rechtsprechung definieren als:
a) erkennbar planmäßige, auf Dauer angelegte,
b) selbständige
c) auf Gewinnerzielung ausgerichtete oder jedenfalls wirtschaftliche Tätigkeit am Markt
d) unter Ausschluss freiberuflicher, wissenschaftlicher und künstlerischer Tätigkeit.
Betreibt ein Unternehmer nur ein einfaches Gewerbe, das die Grenzen zum Handelsgewerbe (noch) nicht überschreitet (sog. = Kleingewerbe, veraltet: Minderkaufmann), kann der Unternehmer sein Gewerbe freiwillig - mit konstitutiver Wirkung - in das Handelsregister eintragen lassen gem. § 2 HGB. Die Wirkungen der Kaufmannseigenschaft greifen auch dann, wenn der Unternehmer ungewollt im Handelsregister eingetragen ist gem. § 5 HGB.
Nach § 6 HGB finden die für Kaufleute geltenden Vorschriften auch auf die Handelsgesellschaften (also oHG und KG) Anwendung. Daneben fingieren § 13 Abs. 3 GmbH für die GmbH und § 3 Abs. 1 AktG für die AG die Eigenschaft als Handelsgesellschaft - unabhängig davon, ob deren Unternehmensgegenstand tatsächlich im Betrieb eines Handelsgewerbes liegt. Insofern sind diese Gesellschaftern bereits aufgrund ihrer Rechtsform (Form-)Kaufleute und müssen somit die Regeln des HGB beachten.
Der Rechtsschein-Kaufmann ist kein Kaufmann im Sinne des HGB. Er muss allerdings die Regeln des HGB gegen sich anwenden lassen, wenn er sich im Rechtsverkehr wie ein Kaufmann dargestellt hat.
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