Rechtsanwalt Heinrich
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Kanzlei für Gesellschaftsrecht


Unter dem Begriff des Gesellschaftsrechts werden alle Rechtsnormen aus sämtlichen Rechtsquellen zusammengefasst, die die Beziehungen durch Rechtsgeschäft gegründeter privater Gesellschaften mit sich selbst und anderen Marktteilnehmern sowie staatlichen Institutionen regeln. Zu den wichtigsten Rechtsquellen gehören das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das Handelsgesetzbuch (HGB), das GmbH-Gesetz (GmbHG) und das Aktiengesetz (AktG) sowie die Gesetze über die Besteuerung von Gesellschaften wie dem Einkommenssteuergesetz (EStG), dem Körperschaftssteuergesetz (KStG), dem Gewerbesteuergesetz (GewStG) und dem Umsatzsteuergesetz (UStG). Als spezialisierte Kanzlei für Gesellschaftsrecht unterstützen wir Sie bei allen Vorhaben im Gesellschaftsrecht.




Leistungen für Unternehmen




Leistungen für GmbH Geschäftsführer


  • Erstellung & Prüfung von Anstellungsverträgen
  • Erstellung & Prüfung Bonusregelungen
  • Vergütungsansprüche gegen die Gesellschaft
  • Kündigung durch Geschäftsführer
  • Kündigung durch Gesellschaft
  • Amtsniederlegung
  • Entlastung durch Gesellschafterversammlung
  • Abberufung


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Gesellschaftsformen

Der Zusammenschluss mehrerer Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks in Form einer Gesellschaft hat sich im Laufe der Jahrhunderte zu einem festen Bestandteil des Rechtsverkehrs entwickelt.

Die heute bestehenden Gesellschaftsformen lassen sich grob in zwei Formen unterteilen. In die Personen- und die Kapitalgesellschaften, die auch als juristische Personen im engeren Sinne bezeichnet werden. Während erstere stets aus mindestens zwei natürlichen oder juristischen Personen besteht, die mit ihrem gesamten Vermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften, können Kapitalgesellschaften in der Regel auch nur einen Gesellschafter aufweisen, der grundsätzlich nicht für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften muss.


Unter Personengesellschaften werden verstanden: die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR oder BGB-Gesellschaft), die stille Gesellschaft, die Partnerschaftsgesellschaft (PartG), die offene Handelsgesellschaft (oHG) und die Kommanditgesellschaft (KG).

Zu den Kapitalgesellschaften zählen: der Verein, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die Unternehmergesellschaft (UG) als Sonderform der GmbH, die Aktiengesellschaft (AktG), die europäische Gesellschaft (SE) und die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA). Als Kanzlei für Gesellschaftsrecht beraten wir Sie gerne über die für Ihr Vorhaben beste Gesellschaftsform.

Vor- und Nachteile verschiedener Gesellschaftsformen






Register-Portale

Fällt eine Gesellschaft unter den Begriff des sog. Kann-Kaufmanns im Sinne des § 6 HGB trifft sie eine Pflicht zur Eintragung im Handelsregister (HR). Partnerschaftsgesellschaften sind in das Partnerschaftsregister (PR), Genossenschaften in das Genossenschaftsregister (GR) einzutragen, die jeweils ebenfalls über das gemeinsame Registerportal der Länder geführt werden. Stiftungen sind in den verschiedenen Bundesländern uneinheitlich in online einsehbaren Stiftungsverzeichnissen abrufbar. Eine Zusammenfassung über die wichtigsten unternehmensbezogenen Informationen, inklusive veröffentlichungspflichtiger Finanzberichte enthält das Unternehmensregister. Weitere Informationen über die wirtschaftlich Berechtigten an Unternehmen, die sich nicht in den anderen Registern finden, enthält das Transparenzregister. Für die GbR besteht aufgrund ihrer Entstehungsgeschichte keine Registerpflicht, woraus Vor- und Nachteile entstehen.


Gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten unterliegen der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die durch die Amts- und Landgerichte ausgeübt wird. Da Kapitalgesellschaften qua Gesetzes gem. § 6 HGB als Form-Kaufleute eingeordnet werden, gelten für sie die Regelungen der §§ 1 ff. HGB. Ansprüche gegen einen Kaufmann können gem. §§ 95 Abs. 1, 96 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) vor der Kammer für Handelssachen verhandelt werden.


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BLOG: >>Transparenzregisters Reform führt zu genereller Eintragungspflicht für alle Gesellschaftsformen<<

Durch die zum 01. August 2021 in Kraft getretene Neuregelung des Geldwäschegesetzes (GwG) werden künftig alle juristischen Personen des Privatrechts und Personengesellschaften gegenüber dem Transparenzregister mitteilungspflichtig. Bei Verstößen drohen teils drastische Bußgelder.

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