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Arbeitsrecht


Das Arbeitsrecht erfasst alle Rechtsnormen, die die Erbringung unselbständiger Tätigkeiten im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses regeln. Grundsätzlich zu trennen ist das Individual- vom Kollektivarbeitsrecht. Während sich ersteres mit dem Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auseinandersetzt, behandelt letzteres das Verhältnis zwischen Gewerkschaften und Betriebsräten auf der einen und Arbeitgebern und ihren Verbänden auf der anderen Seite.



Leistungen im Arbeitsrecht


  • Erstellung von Arbeitsverträgen
  • Provisions- und Bonus-Vereinbarungen
  • Beendigung von Arbeitsverhältnissen
  • Mitarbeiterkonflikte (Abmahnung)
  • Zeugnisgestaltung und Berichtigung



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Das Arbeitsrecht ist ein besonderer Teil des Zivilrechts. Während im Zivilrecht allerdings von der grundsätzlichen Gleichberechtigung der Vertragspartner ausgegangen wird, ist das Individualarbeitsrecht geprägt vom Versuch, einen sozialen Schutz des wirtschaftlich schwächeren Arbeitnehmers sicherzustellen. Zur Umsetzung dieses Schutzzieles ist das Arbeitsrecht durchzogen von zwingenden gesetzlichen Regelungen, die die grundsätzliche Privatautonomie der Parteien einschränken, soweit und solange diese den Arbeitnehmer benachteiligen (sog. Günstigkeitsprinzip). Das Individualarbeitsrecht besteht aus einer Vielzahl einzelgesetzlicher Normen, die sich mit dem Zustandekommen, der Beendigung und der Ableitung einzelner Ansprüche beschäftigen. Hinzu kommt eine besondere Dichte an Einzelfallentscheidungen, die durch die nicht seltenen Meinungsverschiedenheiten zwischen den einzelnen Senaten des Bundesarbeitsgerichts (BAG) noch verstärkt wird. Von praktisch hoher Relevanz für das Arbeitsrecht sind dabei insbesondere die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG), des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG), des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG), des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) sowie des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG).



Gerichtsbarkeit

Entscheidend für die Frage, ob die arbeitsrechtlichen Sonderregelungen anwendbar sind, ist das Vorliegen eines Arbeitsvertrages, dessen Voraussetzungen seit April 2017 im neuen § 611a BGB kodifiziert sind. Maßgeblich kommt es danach für die Frage der Arbeitnehmereigenschaft auf den im konkreten Einzelfall zu bestimmenden Grad der persönlichen Abhängigkeit des Dienstverpflichteten an.

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind vor den Arbeitsgerichten geltend zu machen, dessen grundlegende Regelungen im Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) niedergelegt sind. Gegenüber dem Verfahren vor den ordentlichen Gerichten, das sich nach der Zivilprozessordnung (ZPO) richtet, weist das ArbGG einige Besonderheiten auf. Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsrecht ist stets das Arbeitsgericht in der ersten Instanz sachlich zuständig.


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BRUTTO-NETTO-RECHNER


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