Durch die zum 01. August 2021 in Kraft getretene Neuregelung des Geldwäschegesetzes (GwG) werden künftig alle juristischen Personen des Privatrechts und Personengesellschaften gegenüber dem Transparenzregister mitteilungspflichtig. Bei Verstößen drohen teils drastische Bußgelder.
Das Transparenzregister wurde zum 1. Oktober 2017 durch das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) eingeführt und soll der Aufklärung und Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung dienen. Eintragungspflichtig sind daher die tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten. Die maßgeblichen Regelungen dazu finden sich in den §§ 18 ff. GwG. Das Transparenzregister ist dabei eine vollständig elektronische Plattform, die vom Bundesanzeiger Verlag als Beliehenem betrieben wird, § 25 Abs. 1 GwG.
Wirtschaftlich berechtigt sind nach § 3 GwG die natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die betreffende Vereinigung steht. Bei juristischen Personen des Privatrechts (GmbH, AG) und eingetragenen Personengesellschaften (oHG, KG, PartG etc.) gelten gem. § 3 Abs. 2 GwG die natürlichen Personen als wirtschaftlich Berechtigte, die unmittelbar oder mittelbar Eigentümer von mehr als 25% des Kapitals sind, mehr als 25% der Stimmrechte kontrollieren oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben. Fehlt eine solche Person können die Geschäftsführer zu sog. fiktiv Berechtigten werden. Gerade die letzten Voraussetzungen können dabei erhebliche juristische Auslegungsschwierigkeiten aufwerfen.
Die bis zum 31. Juli 2021 bestehende Regelung sah für alle im Handelsregister eintragungspflichtigen Gesellschaften eine Mitteilungsfiktion vor, die eine weitere Eintragung entbehrlich machte. Mit dem Wegfall dieser Änderung steigt das Transparenzregister somit von einem Auffang- zu einem Vollregister auf.
Nach Ablauf dieser Fristen stellt die unterlassene Mitteilung eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit nach § 56 Abs. 1 Nr. 52 - 56 GwG dar. Daher sollten die Fristen unbedingt beachtet werden. Die Bußgelder können dabei in leichteren Fällen bis zu 50.000 Euro betragen und in mittleren und schwereren bis zu 5 Millionen Euro bzw. bis zu 10% des Umsatzes des dem Verstoß vorausgehenden Geschäftsjahres. Dabei werden Bußgelder nicht nur bei vorsätzlichen, sondern auch im Falle von nur fahrlässigen Falschmitteilungen fällig. Ebenso, wenn die Mitteilung gänzlich unterlassen wird. Eine behördliche Verpflichtung zur vorherigen Aufforderungen oder Verwarnungen besteht daneben nicht, womit eventuelle Bußgelder somit ohne Ankündigung ausgesprochen werden können.
Daneben müssen die Meldungen bei späteren Veränderungen des/der wirtschaftlich Berechtigten stets aktualisiert werden.
Für neu gegründete Gesellschaften, insbesondere Start-Ups besteht daneben bereits mit Errichtung eine Mitteilungspflicht - sie profitieren mithin nicht von den Übergangsfristen. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR bzw. BGB-Gesellschaft) ist von der Eintragungspflicht - auch weiterhin - ausgenommen.
Aufgrund der teilweise komplexen Gestaltungen werden Beratungen zur Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten überwiegend als Rechtsberatung eingestuft, die damit nicht oder nur in engen Grenzen von Steuerberatern erbracht werden dürfen gem. § 5 Abs. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Daneben entfiele in solchen Konstellationen in der Konsequenz auch der entsprechende Versicherungsschutz. Empfehlenswert ist daher die Eintragung durch den Rechtsanwalt oder Notar. Gleichwohl besteht gerade keine gesetzliche Pflicht des Notars zur Eintragung bei Gesellschaftsgründungen oder Änderungen im Gesellschafterbestand, ähnlich wie z.B. bei der Anmeldung einer neuen Gesellschafterliste der GmbH/UG.
Um Fallstricke bei der Bestimmung des wirtschaftlich Berechtigten sowie der fehlerfreien Mitteilung frühzeitig zu umgehen und damit empfindliche Bußgelder zu vermeiden, empfiehlt sich die Beratung und Eintragung durch einen Rechtsanwalt.
Wir beraten und unterstützen Sie gerne bei der Klärung des wirtschaftlich Berechtigten, der Prüfung von notwendigen Berichtigungen sowie bei Anträgen auf die Beschränkung der Einsichtnahme.
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