- Update: Die Frist wurde erneut bis zum 31. März 2022 verlängert -
Zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise können Arbeitgeber ihren Angestellten bereits seit April 2020 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn eine oder mehrere steuerfreie Zahlungen in Höhe von bis zu insgesamt 1.500 Euro in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen zukommen lassen. Neben der Freiheit von Einkommenssteuerzahlungen (und dem zum Ende 2020 weitestgehend abgeschafften Solidaritätszuschlags) ist die Zahlung auch frei von Sozialversicherungsabgaben, weshalb sie damit im Ergebnis gänzlich abzugsfrei ausbezahlt werden kann.
Die Frist für die Zahlung wurde Ende November 2020 bis zum 30. Juli 2021 verlängert. Die Zahlung ist der Höhe nach allerdings weiterhin auf eine Gesamtsumme von 1.500 Euro beschränkt.
Rechtsgrundlage der Regelung ist der neue § 3 Nr. 11a Einkommenssteuergesetz (EStG), der durch das Corona-Steuerhilfegesetz (BGBl. I S. 1385) eingeführt wurde und durch das Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF Schreiben v. 26.10.2020, Gz: IV C 5 - S 2342/20/10012 :003, Dok 2020/1086009) konkretisiert wird. Die Freiheit von Beiträgen zur Sozialversicherung für Arbeitgeber und Angestellten ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV).
Die Frage, ob ein Geschäftsführer, zumal ein Gesellschafter-Geschäftsführer Arbeitnehmer seiner Gesellschaft sein kann lässt sich nicht einheitlich beantworten, da der Begriff im Arbeits-, Sozial- und Steuerrecht unterschiedlich definiert wird.
Während das Arbeits- und Sozialrecht nach dem Grad der persönlichen Abhängigkeit, der Eingliederung in die betrieblichen Abläufe sowie starren Beteiligungen am Stammkapital und Stimmrechten unterscheidet, begrenzt das Steuerrecht die Einordnung auf die Frage der Einkunftsart. Gesellschafter-Geschäftsführer beziehen, aufgrund ihrer Beteiligung an der Gesellschaft Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG und werden deshalb im Falle der Corona-Sonderzahlung als Arbeitnehmer im steuerrechtlichen Sinne behandelt.
Das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder haben zur genaueren Beschreibung der Hilfsmaßnahmen einen nicht rechtsverbindlichen Katalog zu den häufigsten Fragen rund um die steuerlichen Corona-Hilfen veröffentlicht (FAQ „Corona“ Steuern, Stand: 28. Dezember 2020).
Unter Ziffer VII. Nr. 13. wird zu der Frage Stellung genommen, ob Gesellschafter-Geschäftsführer die Förderung in Anspruch nehmen können. Demnach sollen steuerbefreite Zahlungen grundsätzlich möglich sein, solange und soweit nach der Gesamtbetrachtung keine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vorläge. In der Folge sei darzulegen, dass es sich bei den Zahlungen um Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelte. Unter Belastungen sind in erster Linie solche wirtschaftlicher Natur zu verstehen.
In gravierenden Fällen können sich die Geschäftsführer darüber hinaus wegen Steuerhinterziehung nach § 370 Abgabenordnung (AO) und Untreue zum Nachteil der Gesellschaft nach § 266 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar machen, woraus wiederum die Pflicht zur Zahlung von Säumniszuschlägen, Verspätungszuschlägen und Hinterziehungszinsen folgen kann.
Damit die Corona-Sonderzahlung an den Gesellschafter-Geschäftsführer nicht als vGA eingestuft wird, müssen überzeugende betriebliche Gründe dargelegt werden, aus denen hervorgeht, dass es sich bei den Zahlungen um Beihilfen zur Unterstützung der Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise handelt. Daneben muss die Zuwendung auch die allgemeinen Voraussetzungen zur Vermeidung einer vGA gem. R 8.5 Abs. 1 S. 1 KStR erfüllen. Sie muss also einem Fremdvergleich standhalten und bedarf einer im Vorhinein geschlossenen, zivilrechtlich wirksamen und eindeutigen Regelung, die auch entsprechend der Vereinbarung gelebt wird.
Zu beachten ist darüber hinaus, dass die Sonderzahlung nach § 3 Nr. 11a EStG „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber“ zu leisten ist. Was darunter zu verstehen ist wird in § 8 Abs. 4 EStG genauer definiert. Demnach werden Leistungen nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn
In der Folge darf die Zahlung also nicht als Ersatz für Arbeitslohn oder sonstige verpflichtende Zahlungen wie z.B. Weihnachtsgeld, 13. Gehalt oder Boni gewährt werden. Ebenfalls ausgeschlossen wären damit Gehaltsumwandlung und Gehaltsverzicht im Zusammenhang mit der Sonderzahlung.
Für Zusatzleistungen gegenüber Arbeitnehmern und ggf. Geschäftsführern stellt sich dabei grundsätzlich die Folgefrage, ob ein wirksamer Freiwilligkeits- oder Widerrufsvorbehalt erklärt worden ist und damit trotz dreifacher Zahlung kein Anspruch des Leistungsbeziehers aus betrieblicher Übung entstanden ist. Denn nur in diesem Falle erwirbt ein Angestellter gerade keinen rechtlichen Anspruch auf die Zahlung des Weihnachtsgeldes und die Corona-Sonderzahlung darf geleistet werden. Allerdings finden die Grundsätze der betrieblichen Übung selbst nur auf Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne Anwendung, zu denen Geschäftsführer nur in Ausnahmefällen gezählt werden.
Auch Gesellschafter-Geschäftsführer können von der Sonderzahlung in Höhe von bis zu 1.500 Euro bis einschließlich zum 30.06.2021 profitieren. Damit die Zahlung von der Finanzverwaltung anerkannt wird, müssen neben den besonderen Voraussetzungen des § 3 Nr. 11a EStG auch die allgemeinen Voraussetzungen zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung vorliegen. Zur Vermeidung der dabei entstehenden Fallstricke kann es sich empfehlen rechtlichen Rat einzuholen.
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